Satzung

 

Satzung der Nordwalder Frauenschützen e.V.

§ 1 Name

  1. Der Verein trägt den Namen Nordwalder Frauenschützen e.V.. Der Sitz ist in Nordwalde
  2. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied der Nordwalder Frauenschützen e.V. kann jede volljährige weibliche Person werden.
  2. Jedes aktive Mitglied welches das 75. Lebensjahr vollendet hat, wird Ehrenmitglied des Vereins.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums, sowie die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Abgabe der Beitrittserklärung und die Zahlung des festgelegten Jahresmitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt und im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  2. Die Kündigung muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zugeleitet werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
  4. Mit dem Beschuss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  5. Auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr besteht kein Anspruch.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Der 1. und 2. Vorsitzenden,
    2. dem Oberst und Adjutanten,
    3. der Kassiererin und der stellvertretenden Kassiererin,
    4. der Schriftführerin und der stellvertretenden Schriftführerin,
    5. den drei Fahnenträgerinnen der Vereinsfahne,
    6. den drei Beisitzerinnen,
    7. der amtierenden Königin und der Vorjahres Königin.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:
    1. der 1. und 2. Vorsitzenden,
    2. dem Oberst,
    3. der 1. Kassiererin,
    4. der 1. Schriftführerin.
  3. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen, sofern die Vereinsgeschäfte es erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangt.
  5. Erlangt ein Vorstandsmitglied die Königinnenwürde, so übernimmt die ausscheidende Königin kommissarisch die Aufgaben der neuen Königin bis zur nächsten Generalversammlung. Das Amt muss sodann durch Neuwahl besetzt werden.
  6. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die schriftliche Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  7. Kann ein Amt nicht besetzt werden, so ist dieses Amt im Folgejahr erneut zur Wahl zu stellen.

§ 6 Wahl der Vorstandsmitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für drei Jahre ist zulässig. Verlängerungen für ein Jahr sind nur einmalig möglich. Die Vorgabe der jeweils zu besetzenden Posten erfolgt durch den Vorstand selbst.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird entschieden durch eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung. Sollte bei einem ersten Wahlgang eine Kandidatin nicht gewählt werden, so gilt in einem Wahlgang diejenige als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
  3. Die ihnen vom Verein übertragenen und von ihnen angenommenen Ehrenämter sind gewissenhaft und uneigennützig zu verwalten.
  4. Der neu gewählte Vorstand tritt jeweils nach der ordentlichen Generalversammlung sein Amt an; der alte Vorstand tritt zu diesem Zeitpunkt ab. Nach Übergabe der Amtsgeschäfte sind sämtliche anfallenden Aufgaben vom neu gewählten Vorstand zu übernehmen.
  5. Alle Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.
  6. Bei Wahlen zum Vorstand besteht die Möglichkeit Personen in ihrer Abwesenheit zu wählen. Voraussetzung hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.

§ 7 Aufgaben der Kassiererin

  1. Die Kassiererin hat über jede Veranstaltung des Schützenvereins eine genaue Buchführung zu führen. Auf Antrag eines Mitglieds bei der Generalversammlung ist die Kassiererin verpflichtet, den Kassenbericht zur Prüfung zu übergeben. Die Prüfung der Kasse wird von zwei aus der Versammlung vorher vorgeschlagenen und gewählten Mitgliedern vorgenommen.
  2. Außer der Kassiererin ist die 1. und 2. Vorsitzende berechtigt, über die Kasse zu verfügen.

§ 8 Aufgaben der Schriftführerin

  1. Die Schriftführerin hat die 1. und 2. Vorsitzende in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Bei Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Generalversammlung

  1. Jährlich am 1. Freitag im November (Ausnahme wenn Feiertag, dann 2. Freitag im November) findet die Generalversammlung statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich durch persönlichen Brief unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekannt gegeben. Weitere Bekanntgabe erfolgt durch die Tagespresse.

Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden geleitet, bei ihrer Abwesenheit von der 2. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

  1. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Neufestsetzung des Jahresbeitrages, falls es für erforderlich gehalten wird,
    5. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
    6. Sonstiges,
    7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    8. Zweckänderungen bedürfen einer Zustimmung aller Mitglieder.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich abzufassen und über die Vorsitzende acht Tage vor der Sitzung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  3. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beschlussfähigkeit

  1. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmung (außer bei Wahlen) die Stimme der 1. Vorsitzenden.

§ 11 Abstimmungen

  1. Sofern dem Gesetz oder der Satzung nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  2. Vorstandsmitglieder sind bei allen Abstimmungen stimmberechtigt.
  3. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit.
  4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.

§ 12 Außerordentliche Generalversammlung

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
  2. Die außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt oder wenn die Anzahl von 10 % der Mitglieder dies verlangt.

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können von allen Mitgliedern gestellt werden, siehe dazu § 9, Abs. 3 und 4.

§ 14 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind Blau und Gelb.

§ 15 Schützenfest

Das Schützenfest findet einmal jährlich statt.

§ 16 Schussgeld

Vor dem Königinnenschießen hat jedes Mitglied an der Vogelstange die Ehrenpflicht den vom Oberst angegebenen Betrag an Schussgeld zu zahlen.

§ 17 Schießstand und Schussübertragung

Auf dem Schießstand hat sich jede Schützenschwester ordnungsgemäß zu benehmen und die Waffe so zu führen, dass kein Dritter gefährdet wird. Den  Anordnungen des Schießmeisters und des Vorstandes sind unbedingt Folge zu leisten. Angetrunkenen Mitgliedern kann das Schussrecht verweigert werden.

§ 18 Königin

Königin kann jedes Mitglied werden, welches ein Jahr Mitgliedschaft nachweist und zudem das 20. Lebensjahr vollendet hat. Sie muss sich verpflichten, das Amt als Königin 2 Jahre zu verwalten.

§ 19 Nichtannahme der Königinnenwürde

  1. Sollte ein Mitglied, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grund die Königinnenwürde nicht annehmen, so muss es dafür Sorge tragen, den Rest des Schützenvogels wieder aufzusetzen.
  2. Ferner hat das Mitglied als Strafe 30 Liter Bier beim Frühschoppen zum Einkaufspreis zu geben.

§ 20 Pflichten der Königin

  1. Es ist ein Schild aus reinem Silber an die Königinnenkette anzubringen; auf eigene Kosten.
  2. Die Königin muss zum nächsten Schützenfest die Blumen für die neue Königin und sich selbst besorgen; die Kosten hierfür werden aus der Vereinskasse gezahlt.
  3. Beim Besuch der Nachbarschützenvereine muss ein Gratulationsgeschenk besorgt werden. Die Kosten hierfür werden ebenfalls aus der Vereinskasse bezahlt.

§ 21 Wahl des Partners

Die Partnerwahl ist der Königin allein überlassen. Er/Sie muss mindestens 20 Jahre alt sein.

§ 22 Rechte und Pflichten des Partners

  1. Er/Sie hat vor der Proklamation die Verpflichtung abzugeben, den Pflichten eines Partners voll und ganz nachzukommen und die Sitten und Gebräuche des Schützenvereins in jeder Weise zu wahren und zu pflegen.
  2. Den vorgenannten Absatz hat der Adjutant dem/der Partner/in bei der Annahme der Wahl als Partner/in zu unterbreiten.

§ 23 Festfolge

Die Festfolge (Musik, Zeltschmuck usw.) bei Veranstaltungen wird vom Vorstand bestimmt. Mehrkosten müssen über die Generalversammlung genehmigt werden.

§ 24 Pflichten der Mitglieder bei Festen

  1. Die Beteiligten Mitglieder am Schützenzug sind verpflichtet, mit weißer, langer Hose (keine Leggins), weißer Bluse, schwarzem Blazer, schwarze/weiße Socken, schwarzen Schuhen (keine Sandalen), Regenschirm in den Vereinsfarb zu erscheinen.
  2. Disziplin und Ordnung im Schützenzug sind zu wahren.
  3. Bei Veranstaltungen hat stets ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied an der Kasse zu stehen.
  4. Geht ein aktives Mitglied ohne Schützenuniform bzw. ist nicht wie in Abs. 1 beschrieben, gekleidet mit zum Vogelschießen, zahlt dies eine Strafgebühr die der Oberst festlegt. Über das Vergehen entscheidet der Oberst. Dieser Beitrag wird gespendet.

§ 25 Auflösung

Der Verein besteht solange, bis noch 20 Mitglieder dem Verein angehören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheiden die restlichen Mitglieder des Vereins über das Vermögen.

§ 26 Betätigung und Gebundenheit

  1. Eine politische Betätigung des Vereins, sei es nach innen oder nach außen hin, ist nicht erlaubt oder beabsichtigt.
  2. Eine konfessionelle Gebundenheit der Mitglieder besteht nicht.
  3. Dem Schützenverein ist es erlaubt, gegen Kasse und Rechnung, andere Veranstaltungen (Karneval, etc.) zu feiern, die nicht gegen die Satzung verstoßen.

§ 27 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder anderen Personen sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 28 Bekanntgabe der Satzung

  1. Diese Satzung ist alljährlich auf der Generalversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Dies kann durch Auslegung der Satzung erfolgen.
  2. Jedes neue Mitglied bekommt eine Satzung.

 

Nordwalde, den 03.11.2017